Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines


1. Die Firma Michael Schicker/GRESSEL-Service.eu als Unternehmen erbringt Dienst- und Service- Leistungen, insbesondere Metallbearbeitung und Instandsetzungsarbeiten an Industrieanlagen, vornehmlich Maschinenschraubstöcke der GRESSEL AG, ausschließlich unter Zugrundelegung dieser nachfolgenden Bedingungen. Diese AGB gelten für alle Geschäfte des Unternehmens.

2. Dem Kunden lagen vor Vertragsabschluss diese Bedingungen vor, diese sind dem Kunden vollständig bekannt. Der Kunde ist damit einverstanden, dass ausschließlich diese Vertragsbedingungen Grundlage jeglicher Vereinbarung mit dem Unternehmen sind und nimmt dieser uneingeschränkt an. Der Kunde kann die AGB auf der Internetseite des Unternehmens unter www.GRESSEL-Service.EU/ ABG nachlesen oder diese schriftlich anfordern. Es wurde vor Vertragsabschluss darauf hingewiesen.

3.Spätestens bei der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingung als angenommen. Andere Vereinbarungen liegen nicht vor. Abweichungen von oder Ergänzung zu diesen Vertragsbedingungen sind erst dann wirksam, wenn das Unternehmen sich mit anderen Vereinbarungen, Abweichungen oder Ergänzungen dem Kunden gegenüber schriftlich einverstanden erklärt hat.
Für Nebenabreden gilt Schriftform.

 

II. Angebot und Vertragsschluss


1. Die Angebote des Unternehmens sind freibleibend und unverbindlich. Aufnahmeerklärungen und für sämtliche Bestellungen bedürfen zu Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fern schriftlichen Bestätigung des Unternehmens. Hierzu reicht eine einfache Mail zur Auftragserteilung.

2.Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

3. Die Angestellten des Unternehmens sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages oder dieser Bedingungen hinausgehen. Nebenabreden bedürfen der Schriftform und der Zustimmung der Geschäftsführung.

 

III. Preise


1. Soweit nicht anders angegeben, hält sich das Unternehmen an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 60 Tage ab deren Datum gebunden.
Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Unternehmens genannten Preise in Euro zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

2. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders schriftlich vereinbart ist, ab Firmensitz des Unternehmens. Verpackungen, Porto beziehungsweise Transportkosten werden gesondert berechnet.

3. Für die Berechnung gelten die Preise des Tages der Lieferung und der Leistung.
Das Unternehmen ist berechtigt, Preiserhöhung seiner Lieferanten, Materialpreiserhöhung sowie Lohnerhöhungen weiter zu berechnen.
Preiserhöhungen gegenüber Nichtkaufleuten sind entsprechend zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung oder Leistung mehr als vier Monate liegen oder Waren oder Leistungen im Rahmen von Dauerschuld Verhältnissen geliefert oder erbracht werden.

 

IV. Zahlung


1. Die Forderungen des Unternehmens sind innerhalb 10 Tagen netto Kasse fällig. Das Zahlungsziel beginnt mit Eintreffen der Ware beim Kunden.
Zahlungsziel sowie Skonti, Boni und Rabatte sind in jedem Einzelfall schriftlich zu vereinbaren. Das Unternehmen ist nicht verpflichtet Schecks oder Wechsel entgegenzunehmen. Schecks oder Wechsel werden nur Erfüllungshalber hereingenommen. Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Bestellers.
Bei Zahlungsverzug werden Zinsen i.H.v. 3% über dem jeweils geltenden Diskontsatz der Sparkasse berechnet.
Im Fall des gerichtlichen Vergleichs, Konkurses oder eines entsprechenden Antragsverfahrens, der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Vermögensverhältnisse des Bestellers oder im Fall von Scheck oder Wechselprotesten ist das Unternehmen berechtigt, seine Forderung durch schriftliche Erklärung gegenüber den Besteller sofort fällig zu stellen.
Dieses Recht hat das Unternehmen auch dann, wenn der Besteller ein vereinbartes Zahlungsziel überschreitet, in beiden Fällen werden auch die sonstigen Forderungen des Unternehmens gegen den Besteller fällig und etwaige Stundungsabreden gegenstandslos.
Die Aufrechnung mit den anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung ist ausgeschlossen.
Zurückhaltungsrechte sind für den Besteller ausgeschlossen, soweit sie nicht auf § 320 BGB
beruhen.  Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB kann durch den Besteller nicht geltend gemacht werden.

 

V. Sicherheitsleistung


1. Das Unternehmen ist berechtigt, für die von ihm zu erbringenden vertraglichen Leistungen, vor Aufnahme jeglicher Tätigkeiten Sicherheiten in bar oder durch Bankbürgschaft bis zur Höhe der Vertragssumme zu fordern.

2. Das Unternehmen und der Besteller vereinbaren ein Zurückbehaltungsrecht zu Gunsten des Unternehmers an allen Sachen des Bestellers, ohne Rücksicht darauf, ob diese Sachen ihrerseits Gegenstand der vertraglichen Leistung des Unternehmers sind oder waren.

 

VI. Liefer- und Leistungszeit


1.  Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Die Auslieferung kann sich durch tatsächliche Laufzeiten von Speditionen oder Paketdiensten verlängern. Insbesondere wenn durch Lieferdienstleister Ware fehlgeleitet wird. Ausschlaggebend ist hier die Bereitstellung der Ware zum angegebenen Liefertermin.

2. Liefer- und Leistungskürzungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Unternehmer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen –  hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Unternehmens oder deren Unterlieferanten eintreten –  hat das Unternehmen, auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.
Sie berechtigen das Unternehmen, die Lieferung bzw. Leistung, um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
Verlängern sich die Lieferzeit oder wird das Unternehmen von seiner Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
Auf die genannten Umstände kann sich der Besteller nur berufen, wenn er das Unternehmen unverzüglich benachrichtigt.

4. Sofern das Unternehmen die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung i.H.v. 0,5% für jeder vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen.
Darüber hinaus gehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Unternehmens. Das Unternehmen verpflichtet sich, sobald verbindlich zugesagte Fristen durch Materialzufluss dritter nicht erfüllt werden können, den Kunden davon zu unterrichten.
5. Das Unternehmen ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

 

VII. Gefahrübergang


Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an, die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Unternehmens verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Unternehmens unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

 

VIII. Gewährleistung


1. Das Unternehmen erbringt mangelfreie Leistungen, die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate.

2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum oder dem Ende der Servicearbeiten. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Unternehmens nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.

3. Der Besteller muss dem Unternehmen Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes oder Ende der Servicearbeiten schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Unternehmen unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

4. Im Falle einer Mitteilung des Bestellers, dass die Lieferungen nicht der Gewährleistung entsprechen, verlangt das Unternehmen nach seiner Wahl, das:

a) Das schadhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließender Rücksendung an das Unternehmen geschickt wird;
b) Der Besteller das schadhafte Teil bzw. Gerät bereit hält und ein Beauftragter des Unternehmens zum Besteller geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen.
Falls der Besteller verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann das Unternehmen diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen des Unternehmens zu bezahlen sind.


5. Schlägt die zweimalige Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.


6. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.


7. Gewährleistungsansprüche gegen das Unternehmen stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht abtretbar.


8. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus.
Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die dem Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.


9. Die vorstehenden Regelungen dieses Paragrafen gelten nicht, soweit gebrauchte Ersatzteile oder Maschinen geliefert werden.
Die Lieferung, sowie der Einbau solcher, oder auch vom Besteller selbst zur Verfügung gestellter Ersatzteile, oder Maschinen, erfolgt ausschließlich unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

Das Unternehmen ist Vertragspartner der GRESSEL AG / Schweiz und setzt für dritte Gewährleistungsansprüche innerhalb des EUW (außer der Schweiz) für deren Waren durch. Das Unternehmen sieht sich hierbei als Vermittler zwischen der GRESSEL AG und dritten. Gewährleistungsansprüche aus Lieferungen die direkt aus der Schweiz erfolgen, unterliegen den AGB der GRESSEL AG / Schützenstraße 25 / CH-8355 Aadorf und können unter www.GRESSEL.ch/agb eingesehen werden. Für den Gebrauch und die Verwendung der Waren gelten insbesondere deren Bedienungsanleitungen. Der Zuspruch von Gewährleistungsansprüchen unterliegt allein der GRESSEL AG. Für die Reparatur der Waren werden nur Originalteile bzw. von der GRESSEL AG vorgegebene Teile verwendet. Sollten hierbei Gewährleistungsansprüche aus Teilelieferungen entstehen, stellt das Unternehmen dieser der GRESSEL AG gegenüber und versucht diese im Namen des Bestellers durchzubringen.

 

IX. Eigentumsvorbehalt


1. Das Unternehmen behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren vor, bis sämtlicher auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit ihm oder dem mit ihm verbundenen Unternehmen erfüllt sind.


2. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf durch Verarbeitung und Verbindung hergestellte neue Waren.
Der Besteller tritt an das Unternehmen insoweit seine Anwartschaftsrechte und Miteigentumsrechte ab und vermittelt dem Unternehmen den Besitz.


3. Der Besteller ist verpflichtet, das Unternehmen von jeder Pfändung, sonstiger Inanspruchnahme oder Beeinträchtigung der Vorbehaltsware oder des Anwartschaftsrecht sofort zu unterrichten.
Zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware ist der Besteller nicht befugt.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch das Unternehmen insbesondere durch die Rücknahme der Ware, gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
Ohne Rücktritt vom Vertrag ist das Unternehmen berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (montiert oder nicht montiert) vom Besteller oder dem jeweiligen unmittelbaren Besitzer zurück zu verlangen und in Besitz zu nehmen, wenn sich der Besteller in Zahlungsverzug befindet.


4. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in geordneten Geschäftsgang berechtigt.
Die hieraus gegenüber seinen Kunden entsprechenden Forderungen tritt er hiermit bereits jetzt an das Unternehmen ab.
Dieser nimmt die Abtretung an. Der Besteller darf diese Forderungen bis auf Widerruf für das Unternehmen einziehen.
Sie wird die Abtretung nicht offenlegen, so lange die Einzugsermächtigung nicht widerrufen ist.
Bei Widerruf und Offenlegung ist der Besteller verpflichtet, dem Unternehmen sämtliche Käufer von Vorbehaltsware unverzüglich namenhaft zu machen; in diesem Fall steht dem Unternehmen das Recht auf Einsichtnahme in die Bücher des Bestellers zu.

 

X. Konstruktionsänderungen

1. Das Unternehmen behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsveränderungen vorzunehmen; es ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderung auch bereits an ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

 

XI. Geheimhaltung


1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die des Unternehmens im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Information nicht als vertraulich.

 

XII. Haftung


1. Falls an anderer Stelle diese allgemeinen Geschäftsbedingungen keine besonderen Vorschriften enthalten sind, sind Schadensersatzansprüche der Besteller sowie deren Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Verzug positiver Vertragsverletzung und Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen  und unerlaubter Handlung, Ausgleich unter Gesamtschuldnern usw.) ausgeschlossen, wenn das Unternehmen und /oder dessen gesetzlichen Vertretern sowie leitenden Angestellten nicht Vorsatz und/ oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Für Schäden, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, ist jede Haftung ausgeschlossen, was auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen gilt.


2. Dieser Absatz beschränkt nicht die Haftung wegen des Fehlens zugesicherte Eigenschaften oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, die kein Verschulden voraussetzen.


3. Das Unternehmen haftet nicht für entgangenen Gewinn.


4. Wird die Erfüllung der Leistung durch Umstände, welche der Besteller zu vertreten hat, unmöglich, ist das Unternehmen berechtigt, vorbehaltlich des Nachweises ein Schaden sei überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die folgende Pauschale entstanden, einen pauschalierten Schadensersatz i.H.v. 30% der Bruttovertragssumme zu verlangen.


5. Es gilt eine Haftungsbegrenzung auf die Leistung der Betriebshaftpflichtversicherung das Unternehmen als vereinbart. Sollte die Betriebshaftpflichtversicherung des Unternehmens die entstandenen Schäden nicht regulieren, gilt eine summenmäßige Haftungshöchstgrenze auf die einfache Nettoauftragshöhe als vereinbart.

 

XIII. Gerichtsstand, Teilnichtigkeit


1. Soweit der Besteller Vollkaufmann im Sinne des Handels Gesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlich Sondervermögen ist, ist Velbert ausschließlicher Gerichtsstand, alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.


2. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstige Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarung nicht berührt.